Satzung

SATZUNG  

DES RUDERVEREIN HELLAS E.V.  

OFFENBACH AM MAIN  

§ 1  

Der Verein führt den Namen „Ruderverein Hellas“. Er hat seinen Sitz in Offenbach a.M. Sein Abzeichen ist ein  blauer Stern auf weißem Grund.  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

§ 2  

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Rudersports.  

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung von Sportgeräten, Förderung sportlicher  Übungen und Leistungen für Kinder und Erwachsene, Förderung im Trainings- und Wettkampfbereich sowie im  Bereich des Breitensports.  

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins  dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus  den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und  Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in  ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.  

Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Es bedarf dazu eines schriftlichen Antrags an den Vorstand.  Minderjährige müssen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über den Aufnahmeantrag  entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die  Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.  

§ 3  

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt in der  Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied über 18 Jahre.  

§ 4  

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge zu zahlen, die durch die Hauptversammlung festgesetzt  werden.  

§ 5  

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig; Er muss spätestens  6 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden.  

§ 6  

Wer den Vereinsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung wiederholt nicht pünktlich zahlt, kann auf Antrag des  Vorstandes durch die Mitgliederversammlung von der Liste der Mitglieder gestrichen werden. 

§ 7  

Wer durch sein Verhalten die Belange des Vereins in erheblichem Maße schädigt, kann auf Antrag des  Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag auf  Ausschluss muss gestellt werden, falls ein Mitglied eine unehrenhafte Handlung begeht.  

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele  schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens  einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die  Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.  Mit dem Widerspruch wird der Ausschluss bis zur endgültigen Klärung durch die Mitgliederversammlung  ausgesetzt.  

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die  Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines  ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.  

§ 8  

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.  

Sie tritt zusammen;  

  1. a) als Jahreshauptversammlung  
  2. b) als außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit, falls ein Drittel der stimmberechtigten  Mitglieder das beim Vorstand beantragt oder der Vorstand das von sich aus für erforderlich hält.  

Die Einberufung der Mitgliederversammlung und ihre Vorbereitung obliegt dem Vorstand. Auf die  Tagesordnung, die den Mitgliedern vorher bekanntzugeben ist, werden außer den Vorstandsanträgen nur solche  Anträge aus dem Kreis der Mitglieder gesetzt, die rechtzeitig vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht  werden.  

Außerhalb der Tagesordnung darf eine Angelegenheit nur behandelt werden, falls in der Mitgliederversammlung  niemand widerspricht.  

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, falls mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Fehlt es  daran, so kann der Vorstand binnen einer Woche eine neue Versammlung einberufen; diese ist ohne Rücksicht  auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in dieser Satzung  andere Mehrheiten vorgesehen sind.  

Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen.  

§ 9  

Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden  Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  Zu rechtswirksamen Erklärungen bedarf es der Mitwirkung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.  

Die Bestellung des Vorstandes geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlung und zwar in der Regel alle  2 Jahre in der Jahreshauptversammlung; Ersatz- und Ergänzungswahlen können im Laufe des Jahres stattfinden.  Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich. 

§ 10  

Der Vorstand kann durch die Zuwahl weiterer Mitglieder für bestimmte Aufgaben erweitert werden. Diese  Vorstandsmitglieder haben jedoch nicht die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des  Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.  

§ 11  

Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses einer Hauptversammlung  und der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

Der Auflösungsbeschluss ist außerdem davon abhängig, dass er in einer zweiten Hauptversammlung, nicht vor  Ablauf von 4 Wochen nach der ersten Versammlung, ebenfalls mit 3/4 Mehrheit bestätigt wird.  

§ 12  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den  Deutschen Ruderverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

Sollte der Deutsche Ruderverband zum vorgenannten Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, so fällt  das Vermögen der Stadt Offenbach a.M. zu. Diese hat es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.  

§ 13  

Der Vorstand leitet den Verein und führt seine laufenden Geschäfte.  

Die Leitung der Vorstandsgeschäfte obliegt dem 1.Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern.  Die Vermögens- und Kassenverwaltung ist durch den Kassenwart zu besorgen.  

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vorstandes; er beurkundet insbesondere die Beschlüsse  der Mitgliederversammlung.  

Jedes Vorstandsmitglied ist der Mitgliederversammlung für das Amt verantwortlich, wofür es berufen worden  ist. Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Jahreshauptversammlung.  

Zur Rechnungsprüfung des laufenden Jahres und der Kassenprüfung wählt die ordentliche  Mitgliederversammlung 2 Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.  

 § 14 Datenschutz  

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene  Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.  

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes   Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:  

 – das Recht auf Auskunft,  

 – das Recht auf Berichtigung,  

 – das Recht auf Löschung,  

 – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,  

 – das Recht auf Datenübertragbarkeit,  

 – das Widerspruchsrecht. 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,  personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehören den Zweck zu  verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.  

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.  

§ 15  

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.  

§ 16  

Einladungen und wichtige Mitteilungen erfolgen auf dem Postweg.  

§ 17  

Der “Ruderverein Hellas” soll in das Vereinsregister eingetragen werden 

Offenbach a. M. 16.3.1994  

Ralf Müller  

  1. Vorsitzender  

Die Änderung des § 11 – Wahlperiode- wurde am 26.4.2005 in der JHV einstimmig beschlossen.  Walter Scheller  

  1. Vorsitzender  

Die Änderungen der §§ 1; 2; 13; 14 und 15 wurden am 10.5.2010 in der JHV einstimmig beschlossen. (Durch  Umnummerierung wurde der § 13 der neuen bzw. § 15 der alten Satzung nachträglich verändert. Der § 14  resultiert aus der fehlerhaften Nummerierung.)  

Walter Scheller  

  1. Vorsitzender  

Die Ergänzung um den neuen § 14 bzgl. DSGVO und die Änderung der folgenden §§ wurden in der JHV vom  09.04.2019 einstimmig angenommen.  

Dr. Bernd Hübinger

      1. Vorsitzender